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   BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.69   

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BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.69 (https://dejure.org/1972,1465)
BVerwG, Entscheidung vom 09.02.1972 - VI C 34.69 (https://dejure.org/1972,1465)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Februar 1972 - VI C 34.69 (https://dejure.org/1972,1465)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Unterstützungen an Stelle einer beamtenrechtlichen Versorgung gegenüber Umsiedlern aus der UdSSR - Kriterien der Rechtsstellung im Herkunftsland und der Vergleichbarkeit der dortigen Versorgungsansprüche mit der Beamtenversorgung nach deutschem Recht - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 02.12.1969 - VI C 28.69

    Voraussetzungen für die Gleichsetzung des Rechtsstands einer Volksdeutschen

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.69
    Daß die Anfügung des Satzes 2 an § 51 Abs. 1 G 131 durch Art. 1 Nr. 43 des Zweiten ÄndG G 131 vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) dieser Auffassung nicht entgegensteht, hat der erkennende Senat schon im Urteil vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 28.69 - dargelegt.

    Ein das deutsche Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kennzeichnendes wesentliches Merkmal im Sinne der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist in der Sicherung gegen eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses zu sehen (so auch das bereits genannte Urteil des Senats vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 28.69 -).

    Denn diese Vorschriften gehören weder zum Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) noch zum revisiblen Landesbeamtenrecht (§ 127 BRRG); vgl. dazu u.a. Urteile vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 54.63 - und vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 28.69 -.

    Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang der etwaigen Versorgungsanwartschaft, die der Kläger nach dem Recht der UdSSR möglicherweise hatte, kein entscheidendes Gewicht zugelassen hat, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. das bereits mehrfach erwähnte Urteil vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 28.69 -).

  • BVerwG, 23.02.1967 - II C 45.65

    Unterbringungsschein mit Bezeichnung als Beamter auf Lebenszeit - Zum Vergleich

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.69
    Ein das deutsche Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kennzeichnendes wesentliches Merkmal im Sinne der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sei in der Sicherung gegen eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses zu erblicken (vgl. Urteile vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - und vom 28. September 1967 - BVerwG II C 120.67 -).

    Das Berufungsgericht ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - und vom 28. September 1967 - BVerwG II C 120.67 -) bei der Prüfung der Rechtsstellung des Klägers in der UdSSR zutreffend von der Frage ausgegangen, ob sie rechtlich so ausgestaltet war, daß ihre wesentlichen Merkmale der eines Beamten auf Lebenszeit nach deutschem Recht entsprochen haben.

  • BVerwG, 28.09.1967 - II C 120.67

    Voraussetzungen der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges - Versorgung eines

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.69
    Ein das deutsche Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kennzeichnendes wesentliches Merkmal im Sinne der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sei in der Sicherung gegen eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses zu erblicken (vgl. Urteile vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - und vom 28. September 1967 - BVerwG II C 120.67 -).

    Das Berufungsgericht ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - und vom 28. September 1967 - BVerwG II C 120.67 -) bei der Prüfung der Rechtsstellung des Klägers in der UdSSR zutreffend von der Frage ausgegangen, ob sie rechtlich so ausgestaltet war, daß ihre wesentlichen Merkmale der eines Beamten auf Lebenszeit nach deutschem Recht entsprochen haben.

  • BVerwG, 27.03.1969 - II C 16.65

    Anspruch auf Versorgung auf Grund des Bundesgesetzes zur Regelung der

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.69
    Durch diese Vorschrift ist klargestellt, daß auf die in ihr genannten Umsiedler ausschließlich § 51 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 (F. 1961) anzuwenden ist (vgl. Urteile vom 28. September 1967 - BVerwG II C 1.20.67 -, vom 27. März 1969 - BVerwG II C 16.65 - und vom 14. Juli 1971 - BVerwG VI C 135.67 -).
  • BVerwG, 05.12.1963 - II C 68.61

    Anforderungen an die Ausgestaltung des Unterbringungsscheins von aus

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.69
    Dem ist entgegenzuhalten: Zwar begründet nach herrschender Auffassung § 293 Satz 2 ZPO, der auf das Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbar ist, nicht nur die Befugnis, sondern auch die Verpflichtung, von den zugänglichen Erkenntnisquellen Gebrauch zu machen, wenn dies angemessen erscheint (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1963 - BVerwG II C 68.61 - [Buchholz 310 § 173 VwGO Anhang: § 293 ZPO Nr. 1] und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts).
  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 54.63
    Auszug aus BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.69
    Denn diese Vorschriften gehören weder zum Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) noch zum revisiblen Landesbeamtenrecht (§ 127 BRRG); vgl. dazu u.a. Urteile vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 54.63 - und vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 28.69 -.
  • BVerwG, 17.04.1959 - VI CB 205.58

    Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.69
    Der Senat hat zwar in dem von der Revision angeführten Beschluß vom 17. April 1959 - BVerwG VI CB 205.58 - die Auffassung vertreten, daß Umsiedler, die ihr Amt im Herkunftsland bereits vor oder bei der Umsiedlung erhebliche Zeit vor dem 8. Mai 1945 - dort im Januar.
  • BVerwG, 14.07.1971 - VI C 135.67

    Begriff des "Herkunftslandes" - Ausübung "öffentlichen Dienstes" im Herkunftsland

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.69
    Durch diese Vorschrift ist klargestellt, daß auf die in ihr genannten Umsiedler ausschließlich § 51 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 (F. 1961) anzuwenden ist (vgl. Urteile vom 28. September 1967 - BVerwG II C 1.20.67 -, vom 27. März 1969 - BVerwG II C 16.65 - und vom 14. Juli 1971 - BVerwG VI C 135.67 -).
  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

    Der Tatrichter ist aber verpflichtet, das für seine Entscheidung maßgebende ausländische Recht, d.h. die einschlägigen Rechtsvorschriften und ihre Anwendung in der ausländischen Rechtspraxis, von Amts wegen zu ermitteln (§ 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO; Urteil vom 9. Februar 1972 - BVerwG 6 C 34.69 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 51).
  • BVerwG, 03.09.1987 - 2 B 29.87

    Gutachtenergebnis einer mutmaßlichen Stellung eines Schulinspektors im

    Insoweit kann gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 293 Satz 2 ZPO nur geltend gemacht werden, das Tatsachengericht habe seiner Ermittlungspflicht nicht genügt oder habe sonst gegen Verfahrensvorschriften verstoßen (Urteil vom 9. Februar 1972 - BVerwG 6 C 34.69 - ; Beschluß vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 B 78.73 - ; BVerwGE 45, 357 [BVerwG 18.07.1974 - III C 4/73]; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 208.83 - ).
  • BVerwG, 25.05.1972 - III B 137.71

    Nichtanwendung des amerikanischen Rechts

    Dazu hätte die Klägerin aber darlegen müssen, daß sich dem Verwaltungsgericht nicht nur hätte aufdrängen müssen zur Beurteilung des vorliegenden Falles auch Vorschriften des in den USA geltenden Rechts heranzuziehen, sondern auch darlegen müssen, welche Normen des amerikanischen Rechts das Verwaltungsgericht nicht angewendet hat und inwieweit bei Anwendung dieser Normen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts anders als geschehen ausgefallen wäre (vgl. Urteil vom 9. Februar 1972 - BVerwG VI C 34.69 -).
  • BVerwG, 16.05.1974 - II C 3.73

    Versorgungsanspruch von vor dem Stichtag des 8. Mai 1945 in ihrem Herkunftsland

    Die gleiche Meinung ist in den Gründen des Urteils des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1972 - BVerwG VI C 34.69 - mittelbar zum Ausdruck gelangt; der VI. Senat hat a.a.O. bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG auf diejenige Rechtsstellung abgestellt, die der dort klagende Umsiedler vor der Umsiedlung im Herkunftsland innehatte, und damit die im zugrundeliegenden Berufungsurteil vertretene Auffassung bestätigt, daß bei Anwendung des § 51 G 131 nicht berücksichtigt werden dürfe, der dortige Kläger hätte, falls er bis zum 8. Mai 1945 in Diensten der Hochschule für Schiffahrtsingenieure in Leningrad (Herkunftsort) geblieben wäre, eine planmäßige Anstellung an dieser Hochschule - als Lehrer, Oberlehrer, Dozent oder Professor - erlangt.
  • BVerwG, 24.10.1973 - VI B 78.73
    (Übrigens hat das Berufungsgericht nicht gesagt, daß das Ausscheiden aus dem erstgenannten Beschäftigungsverhältnis durch "einseitigen" Akt, also ohne das Einverständnis des Klägers, erfolgt sei; wohl aber hat es festgehalten, der Kläger habe selbst angegeben, seit jenem Ereignis - der Übernahme - sei nicht mehr der VDU sein Dienstherr gewesen, sondern die Stiftung.) Die rechtlichen Komponenten der fraglichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind irrevisibel, denn sie beurteilen sich nicht nach Bundesrecht oder deutschem Beamtenrecht (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 1972 - BVerwG VI C 34.69 - [Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 51]).
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